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Stand: Oktober 2026

GLÖZ 7 2026: keine Kontrollen bis 30 ha landwirtschaftlicher Fläche

5 Minuten Lesezeit

Nach EU-Recht sind Landwirte mit höchstens 30 Hektar gemeldeter landwirtschaftlicher Fläche seit 1. Januar 2026 von Kontrollen und Sanktionen zu GLÖZ 7 ausgenommen. Gezählt wird die ganze landwirtschaftliche Fläche, also Acker, Grünland und Dauerkulturen, nicht nur das Ackerland. Das deutsche Gesetz dazu ist noch nicht beschlossen (Stand 9. Oktober 2026), soll aber rückwirkend ab 1. Januar 2026 gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • GLÖZ 7 verlangt auf jedem Ackerschlag in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen und auf mindestens 33 % des Ackerlands jedes Jahr einen Kulturwechsel oder eine Zwischenfrucht bis 31. Dezember.
  • Neu seit 1. Januar 2026 (Verordnung (EU) 2025/2649): keine GLÖZ 7 Kontrollen und keine GLÖZ 7 Sanktionen bei höchstens 30 ha gemeldeter landwirtschaftlicher Fläche.
  • Ganz von der Fruchtwechselpflicht befreit bleiben Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland (§ 18 GAPKondV).
  • Der Bundestag hat den Gesetzentwurf 21/7407 am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und überwiesen. Beschlossen ist er noch nicht.
  • Die Seite Konditionalität des Landes nennt die 30-ha-Regel noch nicht (abgerufen am 9. Oktober 2026).

Was Ihr Betrieb erwarten kann

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Frage 1 von 4

Wie groß ist Ihr Betrieb?

Ihre förderfähigen Flächen in Hektar, so wie im letzten Antrag. Eine grobe Zahl reicht.

GLÖZ 7 regelt den Fruchtwechsel auf Ackerland. Seit 1. Januar 2026 gibt es dazu eine neue Ausnahme: Wer höchstens 30 Hektar landwirtschaftliche Fläche meldet, wird zu GLÖZ 7 nicht mehr kontrolliert und nicht sanktioniert. Häufig liest man „30 ha Ackerland“. Das steht so weder in der EU-Verordnung noch im deutschen Gesetzentwurf. Hier steht, was gilt, was in Deutschland noch offen ist und was das für Betriebe in Baden-Württemberg heißt.

Was GLÖZ 7 verlangt

Zwei Pflichten stehen in § 18 GAPKondV:

  • Auf jedem Ackerschlag müssen in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen stehen.
  • Auf mindestens 33 % des Ackerlands wechselt jedes Jahr die Hauptkultur, oder vor dem erneuten Anbau derselben Kultur steht eine Zwischenfrucht, die bis mindestens 31. Dezember auf der Fläche bleibt.

Sommer- und Winterkultur einer Art, etwa Sommergerste und Wintergerste, gelten laut Infodienst des Landes als zwei verschiedene Kulturen. Nicht mitgerechnet werden Brachen, mehrjährige Kulturen, Gras und andere Grünfutterpflanzen sowie feinkörnige Leguminosen. Ausgenommen sind außerdem Saatmais, Tabak und Roggen in Selbstfolge. Beetweiser Anbau von Gemüse, Küchenkräutern, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen gilt als erfüllter Fruchtwechsel. Welcher Nutzungscode zu welcher Kultur gehört, erklärt unser Beitrag zur Nutzcodeliste.

Diese Betriebe sind ganz befreit

Laut § 18 Absatz 3 GAPKondV gilt die Fruchtwechselpflicht nicht für:

  • Betriebe mit insgesamt bis zu 10 ha Ackerland,
  • Betriebe, deren Ackerland zu mehr als 75 % aus Gras, Grünfutter, Leguminosen oder Brache besteht, wenn das übrige Ackerland höchstens 50 ha groß ist,
  • Betriebe, deren förderfähige landwirtschaftliche Fläche zu mehr als 75 % Dauergrünland oder Grünfutter ist, wenn das übrige Ackerland höchstens 50 ha groß ist.

Diese Grenzen beziehen sich auf das Ackerland. Daran hat die Änderung von 2026 nichts geändert.

Bis 30 ha zählt die ganze landwirtschaftliche Fläche

Die Verordnung (EU) 2025/2649 fügt zwei Absätze in die EU-Verordnung 2021/2116 ein. Nach Artikel 83 Absatz 2a sind Landwirte, deren gemeldete landwirtschaftliche Fläche 30 Hektar nicht überschreitet, von Kontrollen zu GLÖZ 7 ausgenommen. Artikel 84 Absatz 5 nimmt sie außerdem von Sanktionen wegen GLÖZ 7 aus. Die Verordnung trat am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Zwei Punkte sind dabei wichtig:

  • Gezählt wird die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, so wie sie im Gemeinsamen Antrag gemeldet ist, also auch Grünland und Dauerkulturen. Erwägungsgrund 71 spricht von einer „angegebenen landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet“. Landwirtschaftliche Fläche umfasst nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland.
  • Ausgesetzt werden Kontrollen und Sanktionen, nicht die Pflicht. Der Text von § 18 GAPKondV gilt weiter für alle Betriebe über 10 ha Ackerland.

Ein Beispiel mit zwei Betrieben:

  • Betrieb A: 20 ha Acker und 8 ha Grünland, zusammen 28 ha. Mit mehr als 10 ha Acker fällt er unter GLÖZ 7. Auf mindestens 6,6 ha (33 % von 20 ha) braucht er einen Kulturwechsel oder eine Zwischenfrucht. Weil er unter 30 ha landwirtschaftlicher Fläche liegt, wird GLÖZ 7 bei ihm nicht kontrolliert und nicht sanktioniert.
  • Betrieb B: 25 ha Acker und 10 ha Grünland, zusammen 35 ha. Sein Ackerland liegt unter 30 ha, die landwirtschaftliche Fläche aber darüber. Für ihn gilt die Ausnahme nicht.

Ob die Ausnahme für Ihren Betrieb gilt, hängt von der Fläche in Ihrem Antrag ab. Im Zweifel fragen Sie die untere Landwirtschaftsbehörde in Ihrem Landratsamt.

Das deutsche Gesetz ist noch nicht beschlossen

In Deutschland soll die 30-ha-Regel im GAP-Konditionalitäten-Gesetz stehen. Der Gesetzentwurf 21/7407 ergänzt § 16 Absatz 3 (Kontrollen) und § 21 Absatz 1 (Sanktionen) jeweils um „Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche“ für GLÖZ 7. Beide Änderungen sollen rückwirkend ab 1. Januar 2026 gelten. Laut Begründung werden sie „im Vollzug bereits berücksichtigt“.

Der Stand im Bundestag laut Vorgang im Dokumentationssystem, abgerufen am 9. Oktober 2026:

  • 29. Juli 2026: Gesetzentwurf der Bundesregierung als Drucksache 21/7407.
  • 24. September 2026: Erste Beratung im Bundestag, danach an die Ausschüsse überwiesen.
  • Noch offen: zweite und dritte Lesung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist bereits geändert (BGBl. 2026 I Nr. 237, in Kraft seit 19. August 2026). Eine 30-ha-Grenze enthält diese Verordnung nicht. Sie hat aus § 18 den Absatz gestrichen, nach dem GLÖZ 7 in zertifizierten Öko-Betrieben als erfüllt galt. Nach dem Gesetzentwurf soll diese Regel künftig in § 3 Absatz 1a des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes stehen: für ganz zertifizierte Betriebe und Betriebe in Umstellung, für GLÖZ 1 und 3 bis 7, ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar 2026.

Was das Land Baden-Württemberg bisher sagt

Die Seite Konditionalität des Landes beschreibt GLÖZ 7 noch ohne die 30-ha-Regel (abgerufen am 9. Oktober 2026). Dort steht weiter die Befreiung bis 10 ha Ackerland und der Satz, dass GLÖZ 7 für Öko-Betriebe als erfüllt gilt.

In FIONA tragen Betriebe, die zum Fruchtwechsel verpflichtet sind, im Flächenverzeichnis am Schlag ihre Angaben zu Zwischenfrucht oder Untersaat ein (Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2026, Kapitel 4.3.1).

Für den Gemeinsamen Antrag 2027 hat das Land noch nichts zu GLÖZ 7 veröffentlicht. Die EU-Regel hat kein Enddatum, wir erwarten sie deshalb auch 2027. Wie FIONA 2027 damit umgeht, steht noch nicht fest.

Unser Rat: Fruchtfolge trotzdem planen

Planen Sie Ihre Fruchtfolge so, dass GLÖZ 7 erfüllt ist, auch wenn Sie unter 30 ha liegen. Die Pflicht selbst ist nicht gestrichen, und das deutsche Gesetz ist noch nicht verkündet. Wann der Antrag 2027 voraussichtlich startet, steht in unserem Beitrag zu den Fristen beim Gemeinsamen Antrag. Sobald Bundestag oder Land etwas Neues veröffentlichen, tragen wir es hier ein. Wer davon hören will, trägt sich auf die Warteliste ein.

Häufige Fragen

Zählt bei der 30-ha-Grenze für GLÖZ 7 nur das Ackerland?

Nein. Die EU-Verordnung 2025/2649 und der deutsche Gesetzentwurf 21/7407 stellen auf die gemeldete landwirtschaftliche Fläche ab. Dazu gehören neben dem Ackerland auch Dauergrünland und Dauerkulturen. Ein Betrieb mit 25 ha Acker und 10 ha Grünland liegt mit 35 ha über der Grenze.

Muss ich unter 30 ha den Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 noch einhalten?

Die Pflicht steht weiter in § 18 GAPKondV. Neu ist, dass bei höchstens 30 ha landwirtschaftlicher Fläche keine Kontrollen zu GLÖZ 7 stattfinden und keine Sanktionen wegen GLÖZ 7 verhängt werden. Ganz befreit sind nur Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland.

Gilt die 30-ha-Ausnahme bereits für den Gemeinsamen Antrag 2026?

Die EU-Regel gilt seit 1. Januar 2026. Das deutsche Gesetz soll rückwirkend ab 1. Januar 2026 gelten und ist laut Bundestag noch nicht beschlossen (Stand 9. Oktober 2026). Laut Gesetzesbegründung wird die Regel im Vollzug bereits berücksichtigt.

Gilt die GLÖZ 7 Ausnahme auch 2027?

Die EU-Regel enthält kein Enddatum. Wir erwarten deshalb, dass sie auch für das Antragsjahr 2027 gilt. Die Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2027 hat das Land noch nicht veröffentlicht.

Müssen Öko-Betriebe den Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 einhalten?

Bisher galt GLÖZ 7 für zertifizierte Öko-Betriebe als erfüllt. Diese Regel ist seit 19. August 2026 aus der GAPKondV gestrichen. Sie soll im GAP-Konditionalitäten-Gesetz neu stehen, für ganz zertifizierte Betriebe und Betriebe in Umstellung, rückwirkend ab 1. Januar 2026. Bis das Gesetz beschlossen ist, klären Sie Einzelfälle beim Landwirtschaftsamt.

Wo trage ich in FIONA die Zwischenfrucht für GLÖZ 7 ein?

Im Flächenverzeichnis gibt es am Schlag das Feld GLÖZ 7. Dort machen Betriebe, die zum Fruchtwechsel verpflichtet sind, ihre Angaben zum Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat. So steht es in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2026, Kapitel 4.3.1.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/2649 vom 19.12.2025, Art. 2 Nr. 21 Buchst. c (Art. 83 Abs. 2a VO 2021/2116), Nr. 22 Buchst. c (Art. 84 Abs. 5), Erwägungsgründe 71 und 72, Art. 4https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj/deu
  2. Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategiepläne), Art. 4 Abs. 3: Begriff landwirtschaftliche Flächehttps://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj/deu
  3. Bundestag, DIP: Gesetz zur Anpassung des GAP-InVeKoS-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Verordnung (EU) 2025/2649, Beratungsstandhttps://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-gap-integriertes-verwaltungs-und-kontrollsystem-gesetzes-und-des/335472
  4. Bundestag, Drucksache 21/7407 vom 29.07.2026 (Gesetzentwurf), Art. 2 Nr. 1, 3 und 5, Art. 3 und Begründunghttps://dserver.bundestag.de/btd/21/074/2107407.pdf
  5. BGBl. 2026 I Nr. 237: Verordnung vom 12.08.2026 zur Anpassung von GAPDZV, GAPInVeKoSV und GAPKondV an die Verordnung (EU) 2025/2649, Art. 3 Nr. 3https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/237
  6. GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV), § 18 Fruchtwechsel auf Ackerlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/__18.html
  7. Infodienst Landwirtschaft Baden-Württemberg: Konditionalität, Abschnitt GLÖZ 7https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Agrarpolitik/Konditionalitaet
  8. GA Erläuterungen und Ausfüllhinweise 2026 (Stand 1.6.2026), Kapitel 4.3.1, Seite 25https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-rebrush2024/get/documents_E-682549887/MLR.LEL/PB5Documents/fiona/2026/Merkblaetter/GA%20-%20Erlaeuterungen%20und%20Ausfuellhinweise%202026.pdf

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